Deutscher Pressekodex: Journalistische Grundsätze und Ethik
-
Wahrhaftigkeit und Achtung der
Menschenwürde: „Die Achtung vor der Wahrheit, die
Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der
Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“
(Pressekodex) Mit dieser Maßgabe beginnt der Pressekodex.
In Ziffer eins ist außerdem festgelegt, dass Informanten
nicht durch
Exklusivverträge gebunden werden sollen.
Zudem muss die Wahlkampfberichterstattung umfassend sein
und Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet
werden.
-
Sorgfalt: Der journalistischen
Sorgfaltspflicht soll vor allem durch eine umfassende
Recherche nachgekommen werden. In dieser
Ziffer finden sich zudem Vorgaben zum Umgang mit Interviews
oder Leserbriefen.
-
Richtigstellung: Erweist sich eine
Berichterstattung als falsch,
so ist eine Richtigstellung an
vergleichbarer Stelle und in
vergleichbarem Umfang zu veröffentlichen.
-
Grenzen der Recherche: Bei der Recherche
selbst dürfen gemäß Pressekodex keine
unlauteren Methoden angewendet werden. Das
schließt auch ein, dass sich ein Journalist in aller Regel
als solcher zu erkennen geben muss.
-
Berufsgeheimnis: Wird die
Vertraulichkeit in einem Gespräch
vereinbart, ist diese zu wahren. Dies gilt insbesondere für
sogenannte Hintergrundgespräche. Zudem sollen Journalisten
von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen, sofern dies dem Informantenschutz dient.
-
Trennung von Tätigkeiten: Journalisten und
Verleger dürfen keine Nebentätigkeiten
ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse infrage
stellen könnten.
-
Trennung von Werbung und Redaktion:
Werbung muss stets als solche gekennzeichnet werden.
Journalistische Arbeit und PR-Erzeugnisse sind somit klar
voneinander abzugrenzen.
-
Persönlichkeitsrechte: Das
Privatleben eines jeden Menschen ist stets
zu achten. Dabei geht es in dieser Ziffer vom Pressekodex
vor allem um den Opferschutz und die
Kriminalberichterstattung. Grundsätzlich besteht ein
berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen
über Straftaten, Ermittlungs- und
Gerichtsverfahren.
-
Schutz der Ehre: Durch eine unangemessene
Darstellung darf kein Mensch in seiner
Ehre verletzt werden.
-
Religion und Weltanschauung: Diese dürfen
nicht geschmäht werden.
-
Sensationsberichterstattung und
Jugendschutz: Auf eine
unangemessene Berichterstattung bei
Gewalttaten oder Katastrophen ist zu verzichten. Wichtig
ist auch, dass der Gebrauch von Drogen nicht verharmlost werden
darf.
-
Diskriminierungen: Dieser Ziffer wurde
kürzlich überarbeitet. Eine Erklärung
finden Sie im weiteren Textverlauf.
-
Unschuldsvermutung: Die Berichterstattung
zu Straftaten darf nicht durch Vorurteile
getrübt werden und hat stets sachlich zu erfolgen. Es gilt
bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die
Unschuldsvermutung.
-
Medizin-Berichterstattung: Medizinische
Themen müssen sachlich aufbereitet werden,
sodass keine Ängste oder Hoffnungen geschürt werden.
-
Vergünstigungen: Bestechungen, wie beispielsweise
Geschenke, sind stets
abzulehnen, sofern sie geeignet sein
könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion
zu beeinträchtigen.
-
Rügenveröffentlichung: Dem Grundsatz der
fairen Berichterstattung folgend, soll gemäß Pressekodex
eine Rüge, welche der Presserat ausspricht,
veröffentlicht werden.